Inkrafttreten
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.
(2) Auf Eigenmittelersatzdarlehen und Ansuchen darum für Wohnungen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, erteilt worden ist, ist die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1976, LGBl. Nr. 3/1977, über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 30/1980, Nr. 16/1982 und Nr. 63/1983 weiter anzuwenden.
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