LandesrechtSalzburgVerordnungenEigenmittelersatzdarlehens-Verordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. April 1985
Up-to-date

§ 4

Nachfolgenden späteren Wohnungseigentümern wird ein Eigenmittelersatzdarlehen in jenem Ausmaß und zu jenen Bedingungen gewährt, die sich für sie in Anwendung des § 1 und unter Berücksichtigung des Tilgungsplanes gemäß § 2 ergeben.

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