§ 4
Nachfolgenden späteren Wohnungseigentümern wird ein Eigenmittelersatzdarlehen in jenem Ausmaß und zu jenen Bedingungen gewährt, die sich für sie in Anwendung des § 1 und unter Berücksichtigung des Tilgungsplanes gemäß § 2 ergeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise