§ 2
(1) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem 1. April bzw. 1. Oktober, der auf die Übergabe des Gebäudes folgt. Das Darlehen ist bis zum Ende des ersten Jahres tilgungsfrei und bis zum Ende des zehnten Jahres unverzinslich.
(2) Die Annuität beträgt vom 2. bis 10. Jahr der Laufzeit 5 v. H. und ab dem 11. Jahr 7,5 v. H. jährlich, fällig halbjährlich im nachhinein. Die Verzinsung beträgt ab dem 11. Jahr 6 v. H. dekursiv, halbjährlich berechnet.
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