Eigenmittelersatzdarlehen
§ 1
(1) Bei Wohnungen im Wohnungseigentum wird dem Förderungswerber zur Leistung der Eigenmittel (§ 29 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 - WFG 1984) ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt, soweit die Aufbringung der Eigenmittel unter Berücksichtigung der Grund- und Aufschließungskosten nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen das zumutbare Ausmaß übersteigt.
(2) Förderungswerber ist der Bewerber um die Wohnung im Wohnungseigentum (Wohnungseigentümer).
(3) Das zumutbare Ausmaß der aufzubringenden Eigenmittel ergibt sich unter Berücksichtigung der Grund- und Aufschließungskosten aus der in der Anlage enthaltenen Tabelle.
(4) Als Eigenmittel gelten 10 v. H. der der Zusicherung der Wohnbauförderung (§ 41 WFG 1984) zugrunde gelegten Gesamtbaukosten, als Grund- und Aufschließungskosten die anläßlich der Zusage der Wohnung (Reservierung, Anbot, Kaufanwartschaftsvertrag etc.) hiefür vorgeschriebenen Beträge.
(5) Eigenmittel- sowie Grund- und Aufschließungskosten werden bei der Bemessung der Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens anteilig entsprechend der geförderten Nutzfläche der Wohnung berücksichtigt.
(6) Bei wachsenden Familien gelten als angemessene Nutzfläche (Abs. 3) jedenfalls 90 m2.
(7) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als 10.000 S betragen würden, werden nicht gewährt.
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