§ 9
Die Belüftung (§ 22 des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976) der Thermalbadekabine muß so beschaffen sein, daß nach Verabreichung eines Thermalbades bis zur nächsten Verabreichung der gesamte Luftinhalt der Badekabine ausgetauscht wird; während der Verabreichung eines Thermalbades darf kein Luftaustausch erfolgen.
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