§ 4
(1) Die Thermalbadewanne ist so aufzustellen bzw. einzubauen, daß sie wenigstens von zwei Seiten zugänglich ist.
(2) Die Badewanne hat ein Fassungsvermögen von mindestens 380 Litern aufzuweisen. Ihr Rand muß unter Berücksichtigung normaler Wasserverdrängung wenigstens 20 cm durchgehend über dem Wasserspiegel liegen. Sie ist aus einem solchen Material herzustellen, welches die Zusammensetzung des Thermalwassers chemisch nicht verändert.
(3) Der Wassereinlaß ist am Boden der Badewanne zu installieren.
(4) Der Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne muß durch entsprechende Haltegriffe gesichert sein, die so zu installieren sind, daß sie eine Erste-Hilfe-Leistung in keiner Weise behindern.
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