Thermalbadekabinen
§ 3
(1) Die Thermalbadekabinen müssen eine Fläche von mindestens 2,0 mal 3,50 m haben und eine Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.
(2) In bestehenden Bauten kann unter Berücksichtigung des Baubestandes im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch eine Unterschreitung der Mindesthöhe, jedoch nicht unter 2,50 m, zugelassen werden.
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