Allgemeine Anforderungen
§ 2
(1) Die Gänge der Thermalbadeeinrichtung müssen mindestens 1,50 m breit sein.
(2) Die Böden der Thermalbadeeinrichtung sind mit einem rutschfesten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Bodenbelag auszustatten. Fußmatten dürfen nicht verwendet werden.
(3) Künstliche Lichtquellen der Thermalbadeeinrichtung sind mit splittersicheren Schutzvorrichtungen zu versehen.
(4) Für das während der Verabreichung der Thermalbäder anwesende Heilpersonal ist eine entsprechende Aufenthaltsmöglichkeit vorzusehen.
(5) Zur Angabe der Namen des aufsichtsführenden Arztes und des geschulten Heilbadepersonals ist eine Einrichtung an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
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