WC-Anlagen
§ 11
(1) Für die Kurgäste sowie für das Badepersonal sind jeweils nach Geschlechtern getrennt eigene WC-Anlagen in der Thermalbadeeinrichtung vorzusehen.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn solche Anlagen außerhalb der Thermalbadeeinrichtung leicht erreichbar und in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
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