Ruheraum
§ 10
(1) In jeder Thermalbadeeinrichtung ist wenigstens ein Ruheraum mit einer ausreichenden Anzahl an Ruhestellen vorzusehen.
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn ein sonstiger Aufenthaltsraum von den Kurgästen in nur kurzer Zeit erreicht werden kann.
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