Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen, die neu zur Errichtung kommende Thermalbadeeinrichtungen zu erfüllen haben.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden ferner auf wesentliche räumliche Änderungen von Thermalbadeeinrichtungen Anwendung, die gemäß § 24 Abs. 7 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes einer Bewilligung bedürfen. Hiebei darf von den in den nachstehenden Bestimmungen aufgestellten Erfordernissen im Einzelfall jedoch abgegangen werden, insoweit deren Erfüllung allgemein unwirtschaftliche Aufwendungen zur Folge hätte.
(3) Thermalbadeeinrichtungen sind Kureinrichtungen, die der Nutzung von anerkannten Heilquellen dienen, deren Wasser 20 Grad C am Quellaustritt aufweist. Zu den Thermalbadeeinrichtungen im Sinne der Abs. 1 und 2 gehören die Thermalbadekabinen und sonstige Räume, in denen Heilbehandlungen durchgeführt werden, die unmittelbar zu diesen führenden Gänge und Vorräume sowie Umkleideräume, WC-Anlagen und sonstige Räume, die von den Kurgästen oder dem Badepersonal bei den Heilbehandlungen benutzt werden.
(4) Nach sonstigen Vorschriften geltende Anforderungen bleiben unberührt.
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