Obertrum am See - Seekirchen am Wallersee - Änderung der Grenzen
Art. 1 § 1
Artikel I
§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Obertrum am See und der Marktgemeinde Seekirchen am Wallersee wird dahingehend geändert, daß er sich zwischen den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkten Nr. 12294 und Nr. 12285 durch die jeweils geradlinige Verbindung der Grenzpunkte Nr. 12294, 12293, 12303, 12292, 12291, 12290, 12289, 12288, 12287, 12286 und 12285 ergibt. Die angeführten Grenzpunkte stellen die nordwestliche Böschungskante des Pischelsroiderbaches dar.
(2) Der Verlauf der Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grenzpunkte ergibt sich aus den beim Vermessungsamt Salzburg aufliegenden technischen Unterlagen GZ P 56/83.
Art. 1 § 2
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf des Pischelsroiderbaches haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Gemeindegrenze keinen Einfluß.
Art. 2
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.