§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes mit imposanten Ausblicken auf die zum Teil vergletscherte Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern;
2. des besonders hohen Erlebnis- und Erholungswertes der charakteristischen, weitgehend ursprünglichen Naturlandschaft und der naturnahen almwirtschaftlichen Kulturlandschaft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise