(1) Die in der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße und der Marktgemeinde Rauris, beide politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Geländestreifen in einer Breite von etwa 200 m beiderseits der Großglockner-Hochalpenstraße einschließlich der Zweigstraße zur Edelweißspitze werden ab der Auerberg-Brücke (Bachdurchlass Auhäusl, km 11,04 der Großglockner-Hochalpenstraße) bis zur Landesgrenze beim Hochtor in dem nachfolgend näher bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Großglockner Hochalpenstraße einschließlich der Straße zur Edelweißspitze selbst (ds die im Grundbuch mit Straßenanlage bezeichneten Grundstücke Nr 1528, 1529, 1530/1, 1530/5, 774/6, 774/7, 774/8, 774/9, 777/5 und 796/2, alle KG Fusch, sowie Nr 621/3, 641/12, 641/16 und 641/7, alle KG Seidlwinkl) ist vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den der Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1984, LGBl Nr 53/1984, zugrunde liegenden Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. In diesen sind die Außengrenzen durch deutliche schwarze, nach innen verzahnte Farblinien gekennzeichnet. Der Verlauf der Großglocknerstraße einschließlich der Straße zur Edelweißspitze wird durch die jeweiligen Grundstücksgrenzen bzw Vermessungspunkte ausgewiesen. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Fusch an der Großglocknerstraße und Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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