§ 2
Die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung auf Grund einer Reisebürokonzession gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1a der Gewerbeordnung 1973 darf nur für das im § 1 bestimmte Gebiet der Fremdenverkehrsregion erfolgen, zu der die Standortgemeinde gehört.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise