§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. September 1970, LGBl. Nr. 89, über die Art der Einhebung von Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes und der Gemeinden außer Kraft.
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