§ 1
Auf die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch die Behörden des Landes und der Gemeinden findet der II. Abschnitt der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1977, LGBl. Nr. 25, sinngemäß Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise