Anerkennung des Güterwegerhaltungsverbandes als ländlicher Straßenerhaltungsträger
Art. 1
Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981, LGBl Nr 77, über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg wird der Güterwegerhaltungsverband abgekürzt „GWEV“ mit dem Sitz in Salzburg als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne des genannten Gesetzes anerkannt.