§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des verbliebenen Restes des früher großflächig ausgebildeten Leopoldskroner-Moores einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. seltener oder gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten (zB Baumfalke, Baumpieper, Laubfrosch, spezielle Heuschreckenarten) sowie einer für Hochmoore charakteristischen Pflanzenartenkombination;
3. der einzigen großflächig entwickelten Hochmoorlebensräume in der Landeshauptstadt Salzburg.
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