§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1975, LGBl. Nr. 80, mit der Teile der Gemeinden Thalgau, Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Fuschlsee-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.
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