§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten und Kahlschläge;
b) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Sumpfschnepfen, Wachteln und Entenarten - ausgenommen Stock- und Krickenten - nicht bejagt werden dürfen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;
e) der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen, Reitwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;
f) das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art außerhalb naturschutzbehördlich gekennzeichneter Parkplätze, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;
b) die Anlage von Reitwegen;
c) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
d) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen u.dgl., die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben u.dgl.;
e) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;
f) die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;
g) jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, die Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u.dgl.;
h) unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Abs. 2 lit. a jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;
i) die Anlage künstlicher Teiche und Wasserläufe;
j) der Einsatz und die Anwendung von Mineraldüngern u.dgl., Schädlingsbekämpfungsmitteln u.dgl. über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinaus, sofern nicht eine behördliche Anordnung vorliegt;
k) jede Veränderung des ortsgemäßen Pflanzenbestandes;
l) jegliches nicht unter Abs. 2 lit. f fallende Baden;
m) jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
n) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll- und Schutt jeder Form außerhalb von Müllablagerungsstätten (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);
o) die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radios, Tonbandgeräten, das Treiben von Unfug u.dgl.;
p) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
q) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u.dgl. handelt;
r) jede Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihrer Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen).
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