§ 1
(1) Der in der Marktgemeinde Thalgau und in den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, am Nordwest-Ufer des Fuschlsees beiderseits der Fuschler Ache gelegene Sumpfwiesenbereich wird unter Einbeziehung des nordwestlichen Teiles der Seefläche des Fuschlsees sowie unter Ausklammerung des Naturstrandbades der Gemeinde Hof bei Salzburg zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Thalgau und den Gemeinden Hof bei Salzburg und Fuschl am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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