(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1973, LGBl. Nr. 107, mit der Teile der Gemeinde Seekirchen-Land, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Bayrhamer-Spitz-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.
(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 53/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 9/2019 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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