Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Moorflächen, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel.
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