(1) Das in der Marktgemeindeb Seekirchen am Wallersee, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, nördlich des Seebades Seekirchen bzw. südöstlich der Bahntrasse gelegene Hochmoor- und Feuchtwiesengebiet wird samt demjenigen vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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