LandesrechtSalzburgVerordnungenWallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung

Wallersee-Fischtaginger Spitz-Naturschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 30. März 2000
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§ 1 § 1

(1) Das in der Marktgemeinde Seekirchen am Wallersee, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, östlich des Seebades Seekirchen gelegene Flachmoor- und Feuchtwiesengebiet wird samt jenem vorgelagerten Teil des Wallersees, der mit Schilf, Binsen und sonstigen Wasserpflanzen bewachsen ist, zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a § 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;

3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders der Moorflächen, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel.

§ 2 § 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

a) auf den bereits meliorierten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; hiezu gehören auch die Errichtung betriebsnotwendiger ortsüblicher Zäune, die Durchführung üblicher Düngungen und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die Räumung bestehender Abzugsgräben, die Anlage unbefestigter Bringungswege - d.h. nicht mit Aufschotterungen oder Sprengarbeiten verbundene Wegbauten - sowie Bodenverbesserungsarbeiten geringeren Umfanges (kleinere Drainagen u.ä.); ausgenommen sind die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, die Ausführung neuer Drainage- oder Meliorationsprojekte, Kulturgattungsänderungen (Aufforstungen, Rodungen) und Kahlschläge;

b) auf den übrigen nicht in lit. a bezeichneten Flächen die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich notwendiger Pflegemaßnahmen und die Räumung bestehender Abzugsgräben;

c) die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorhandenen Bauobjekte;

d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Birkwild, alle Sumpfschnepfen und Entenarten - ausgenommen Stock- und Krickenten - nicht bejagt werden dürfen;

e) die rechtmäßige Ausübung der Fischereiwirtschaft;

f) der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen sowie der Aufenthalt auf gekennzeichneten Plätzen;

g) das Baden an gekennzeichneten Badeplätzen, das Schwimmen im freien See und das Befahren der Seefläche außerhalb der Schilfzonen mit Ruderbooten, Segelbooten und Elektrobooten.

(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

a) das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken;

b) das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;

c) die Anlage oder Erweiterung von Sportplätzen, Park-, Camping-, Zelt-, Badeplätzen, Reitwegen u. dgl.;

d) jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt jeder Form an hiezu nicht vorgesehenen Plätzen (§ 19 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974);

e) jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern und Stapeln von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Felsen, Findlingsteinen u. dgl., Anlage und Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben, Steinbrüchen u. dgl.;

f) alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Verkaufsständen, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen, Tisch-, Sitz- und Liegegelegenheiten u. dgl.;

g) die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche;

h) unbeschadet der Kennzeichnung nach § 4 jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u. dgl. handelt;

i) unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Abs. 2 lit. a und b jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, insbesondere das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;

j) die Errichtung von Boots- und Badestegen, die Einbringung von Schwimmflößen, Haus- und Kajütbooten;

k) jede Veränderung des natürlichen Ufers, wie die Anlage von Ufermauern, Uferbefestigungen, Einbringung von Trittplatten, Sand, Kies u. dgl.;

l) jegliches nicht unter Abs. 2 lit. g fallende Baden;

m) jede Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen), und die Anlage künstlicher Wasserläufe oder Teiche;

n) der Einsatz und die Anwendung von Mineraldüngern, Schädlingsbekämpfungsmitteln über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinaus, soferne nicht eine behördliche Anordnung vorliegt;

o) die Erregung von ungebührlichem Lärm und sonstigem Unfug, der Betrieb von Radios u. dgl.;

p) jede Beunruhigung des Wildes und Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen, natürlichen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren.

q) das Mitführen von nicht angeleinten Hunden.

§ 3 § 3

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

§ 4 § 4

Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Naturschutzgebiet Wallersee-Fischtaginger Spitz” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 5 § 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 6 § 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1973, LGBl. Nr. 106, mit der Teile der Gemeinde Seekirchen-Land, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Wallersee-Fischtaginger-Spitz-Naturschutzgebiets-Verordnung), außer Kraft.

(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 53/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(5) Die mit der Verordnung LGBl Nr 9/2019 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.