(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 134 durch das einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Blatt 134 ersetzt. Darin sind die Außenzonengrenzen des Nationalparks Hohe Tauern in der Gemeinde Uttendorf im Bereich des Schwarzenkahrlbaches im Stubachtal geändert.
(2) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(3) Die Abs 1 und 2 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 23/1997 mit 1. April 1997 in Kraft.
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