(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 212 durch ein im Sinn des Abs 2 geändertes Blatt ersetzt.
(2) Im Planblatt 212 ist gegenüber den gemäß § 3 erster Satz festgelegten Lageplänen folgende Änderung vorgenommen:
In der Marktgemeinde Rauris ist ein Teil des Gebietes der Feldereralm aus der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern ausgenommen und fällt in die Außenzone.
(3) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(4) Die Abs 1 bis 3 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 126/1995 mit 1. Dezember 1995 in Kraft
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