(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz werden jene Blätter, in welchen die von den im Abs 2 angeführten Änderungen betroffenen Grenzen enthalten sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Planblätter ersetzt.
(2) In diesen Planblättern sind gegenüber den im § 3 erster Satz festgelegten Lageplänen folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im Gemeindegebiet von Rauris sind Teile von Kolm Saigurn in die Außenzone einbezogen.
2. Im Seidlwinkltal ist der Seidlwinklweg bis zur Einmündung des Berneckbaches und der Parkplatz "Fleckweide" von der Außenzone ausgenommen.
3. Im Gemeindegebiet Fusch an der Großglocknerstraße ist die Außenzone im Bereich der Hirzbachalm südlich und südöstlich des Grundstückes 545/2 KG Fusch erweitert.
4. Im Gemeindegebiet von Mittersill ist die Kernzonengrenze anschließend an die Hintersee Alm talauswärts bis zum Felberbach an das Ufer des Hintersees verlegt.
(3) Die neuen Planblätter sind in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(4) Die Abs 1 bis 3 treten auf Grund der Verordnung LGBl Nr 81/1990 mit 29. September 1990 in Kraft.
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