(1) Von den Lageplänen gemäß § 3 erster Satz wird das Blatt 141 durch das einen Bestandteil dieser Verordnung bildende neue Blatt 141 ersetzt. Darin sind die Außenzonengrenzen des Nationalparks Hohe Tauern in der Gemeinde Uttendorf im Bereich des Kitzsteinhorns geändert.
(2) Das neue Planblatt ist in die Lagepläne einzufügen, die bei den im § 3 zweiter Satz genannten Stellen aufliegen.
(3) Die Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.
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