(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 124, mit der Teile der Stadtgemeinde Zell am See, politischer Bezirk Zell am See, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Zeller-See-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 15/1974 und Nr. 94/1974 außer Kraft.
(3) Die mit der Verordnung LGBl Nr 49/2020 vorgenommene Grenzänderung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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