Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 1 bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Eiderente, Schwarzkehlchen, Mittelmeerschafstelze, Kiebitz, Austernfischer);
3. der ökologischen Funktion des im § 1 bezeichneten Gebietes, besonders des Niedermoores und der in den Alpen einmaligen Flachwasserlagunen mit großen Schlammbänken, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche, als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise