LandesrechtSalzburgVerordnungenOrtsbildschutzgebiets-Verordnung Rauris

Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Rauris

In Kraft seit 04. Mai 1983
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das im § 2 umschriebene Gebiet der Marktgemeinde Rauris, politischer Bezirk Zell am See, wird zum Ortbildschutzgebiet erklärt.

§ 2

§ 2

(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der Katastralgemeinde Rauris verläuft:

im Norden, von der Südwestecke des Grundstückes 204/5 ausgehend, entlang der Südgrenze dieses Grundstückes und in deren Fortsetzung, die Landesstraße, das Grundstück 196 und den Weg 562/1 querend, zur Westgrenze des Grundstückes 232/2; von hier entlang dieser Grenze nach Norden und weiter den Grenzen dieses Grundstückes im Norden und Osten sowie der Ostgrenze des Grundstückes 234/2 bis zu dessen südlicher Ecke; sodann in der Mitte des Weges 562/1 zur Nordostecke des Grundstückes 255 und entlang dessen Nordgrenze; von hier nun im Osten entlang der Ostgrenze des Grundstückes 255, dann in einer gedachten Linie zur Nordwestecke des Grundstückes 5, entlang seiner Westgrenze und der Südgrenze des Grundstückes 4 zur Nordwestecke des Grundstückes 11, weiter der Westgrenze entlang dieses Grundstückes und der Grundstücke 23/1 und 19, der Nordgrenze des Grundstückes 25/3 und der Westgrenze des Grundstückes 26 zur Nordostecke des Grundstückes 30/4; sodann der Nordgrenze folgend zur Nordwestecke dieses Grundstückes; von hier weiter in einer Linie zur Nordostecke des Grundstückes 33/2, entlang dessen und des Grundstückes 33/1 Ostgrenze sowie der Nord- und Ostgrenzen der Grundstücke 31/3, 31/4, 31/2 und der Ostgrenze der Baufläche 19 zum Weg 562/3; von hier nun im Süden in der Mitte dieses Weges nach Westen, die Landesstraße querend, zur Südecke der Baufläche 69; von hier nun im Westen entlang der Westgrenze dieser Baufläche zu deren Westecke und weiter in gerader gedachter Linie zunächst zur Nordwestecke des Grundstückes 160, dann zur Nordwestecke der Baufläche 189 und zur Südostecke des Grundstückes 177/6, dann dessen und der Ostgrenzen der Grundstücke 177/3 und 177/5 zur Nordostecke des letztgenannten Grundstückes; von dort entlang dessen Nordgrenze bis zu dem Punkt, der in gerader Verlängerung der Westgrenze des Grundstückes 50/5 liegt; von hier weiter entlang dieser Linie der Westgrenze der Grundstücke 50/5, 185, 189 und 187/4 zu dessen Nordwestecke und weiter nach Osten zu dessen Nordostecke; von hier in gedachter gerader Linie zum Ausgangspunkt.

(2) Der im Abs. 1 beschriebene Grenzverlauf ist in Lageplänen ersichtlich gemacht, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Marktgemeinde Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht

aufliegen.

§ 3

§ 3

Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.