(1) An land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen können folgende Schulveranstaltungen durchgeführt werden:
1. Lehrausgänge unter Verwendung von höchstens sechzehn lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden je Schulstufe;
2. eine höchstens ganztägige Lehrfahrt je Schulstufe;
3. schulbezogene Veranstaltungen (Vorträge schulfremder Personen, Feiern usw) unter Verwendung von höchstens sechzehn lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden je Schulstufe.
(2) An land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können folgende Schulveranstaltungen durchgeführt werden:
1. Lehrausgänge unter Verwendung von höchstens sechzehn lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden je Semester;
2. höchstens zwei ganztägige Lehrfahrten in der ersten, drei in der zweiten und fünf in der letzten Schulstufe;
3. eine höchstens einwöchige Schulsportwoche in der
2. Schulstufe unter Verwendung von lehrplanmäßigem
Unterricht; anstelle der Schulsportwoche oder in Verbindung mit ihr können auch schulbezogene Veranstaltungen oder Kurse abgehalten werden;
4. schulbezogene Veranstaltungen (Vorträge schulfremder Personen, Schitage, Wettbewerbe, Feiern usw.) unter Verwendung von höchstens vierundzwanzig lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden je Semester.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu versagen:
a) wenn die Veranstaltung nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes, sondern vornehmlich anderen Zwecken (z. B. Werbezwecken) dient;
b) bei unvertretbarer Beeinträchtigung der Erfüllung des Lehrplanes;
c) bei unüberwindbaren organisatorischen Schwierigkeiten, die einen geordneten Unterricht für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler gefährden:
d) wenn die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen würden;
e) bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler oder des ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung;
f) wenn für die Veranstaltung die finanzielle Deckung fehlt.
(4) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Schülern unter Berücksichtigung der allenfalls gewährten Unterstützungsbeiträge zeitgerecht bekanntzugeben. Kostenbeiträge der Schüler dürfen nur für Fahrten, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, leihweise Überlassung von Gegenständen sowie für Versicherungen eingehoben werden.
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