1. Lehrausgänge und Lehrfahrten, wie Betriebsbesichtigungen, Ausstellungsbesuche, Leistungsschauen, Lehrwanderungen, haben der Darbietung des Lehrstoffes in unmittelbarer Anschauung und Auseinandersetzung mit Sachverhalten sowie der Erkundung der Arbeitswelt zu dienen. Sie sind daher nach den Erfordernissen des Lehrplans unter Beachtung der jeweiligen didaktischen Grundsätze für den betreffenden Unterrichtsgegenstand durchzuführen.
2. Mit der Leitung von Lehrausgängen und Lehrfahrten sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter solche Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zu beauftragen, die die Vorbereitung und Auswertung derartiger Veranstaltungen zur Vertiefung bereits durchgenommener Lehrinhalte in den Unterricht einbauen können.
3. Zusätzlich zur Leiterin oder zum Leiter eines Lehrausganges oder einer Lehrfahrt kann im Interesse der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler der Einsatz einer weiteren Lehrerin oder eines weiteren Lehrers der betreffenden Schule oder einer geeigneten Begleitperson in folgenden Fällen angeordnet werden:
a) bei mehr als 30 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern;
b) bei einer Dauer von zwei und mehr Tagen und mehr als 15 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
Bei koedukativen Lehrfahrtsgruppen soll nach Möglichkeit eine Lehrerin und ein Lehrer eingesetzt werden.
4. Bei Lehrausgängen und Lehrfahrten hat der Klassenverband aufrecht zu bleiben.
5. Auf Lehrausgängen und Lehrfahrten zu Objekten, für die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, sind diese gewissenhaft zu befolgen. Für solche Lehrausgänge und Lehrfahrten kann die Schulbehörde die Heranziehung weiterer Begleitpersonen in der für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler erforderlichen Zahl anordnen.
6. Für jene Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einem Lehrausgang oder an einer Lehrfahrt nicht teilnehmen können, ist nach Möglichkeit ein ersatzweiser Unterricht zu halten.
1. Schulschiwochen sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass sie den erzieherischen Aufgaben der Schule gerecht werden. Da die Schulschiwochen neben fachlichen auch allgemeinpädagogische Ziele verfolgen, sind die Schüler nicht nur im Fahrkönnen zu unterweisen, sondern auch mit den Eigenheiten der winterlichen Bergwelt und dem Erkennen ihrer Gefahren vertraut zu machen.
2. Die Schulschiwochen sind grundsätzlich als Klassenveranstaltung durchzuführen. Schülerinnen und Schüler, die an einer Schulschiwoche nicht teilnehmen können, sind einer anderen Klasse zum Besuch eines ersatzweisen Unterrichtes zuzuweisen bzw an einklassigen Schulen ersatzweise zu unterrichten. Eine Schulschiwoche ist nur bei einer Teilnahme von mehr als 60 % der Schüler zu veranstalten.
3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat eine dem Lehrkörper der Schule angehörende, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignete Lehrkraft – nach Möglichkeit eine Lehrerin oder einen Lehrer für Leibesübungen – mit der Leitung der Schulschiwoche zu beauftragen; zusätzlich sind für die nach Z 5 zu bildenden Übungsgruppen Lehrerinnen und Lehrer für Leibesübung oder solche Lehrerinnen und Lehrer als Begleitpersonen vorzusehen, die außer der persönlichen Eignung auch die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Schiunterweisungen besitzen. Sind geeignete schuleigene Lehrerinnen und Lehrer nicht ausreichend vorhanden, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sonstige Begleitpersonen mit fachlicher und persönlicher Eignung heranzuziehen. Die verantwortliche Gesamtleitung der Schulschiwochen obliegt jedoch jedenfalls der damit beauftragten Lehrerin oder dem damit beauftragten Lehrer.
4. Bei Schulschiwochen, an denen nur Schülerinnen teilnehmen, sind Lehrerinnen bzw weibliche Begleitpersonen einzusetzen.
5. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den für die Schiunterweisungen zu bildenden Übungsgruppen ist im Hinblick auf die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler festzusetzen; sie darf acht nicht unterschreiten und 15 nicht übersteigen.
6. Stört eine Schülerin oder ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulschiwoche in schwer wiegender Weise oder wird durch ihr/sein Verhalten ihre/seine eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so ist die mit der Leitung der Schulschiwoche beauftragte Lehrkraft berechtigt, die schuldtragende Schülerin bzw den schuldtragenden Schüler nach wiederholter ernster Ermahnung von der weiteren Teilnahme am Kurs auszuschließen. In diesem Fall ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu verständigen; diese bzw dieser hat die Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin bzw des betreffenden Schülers unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
7. Der Veranstaltungsort und das jeweils gewählte Gelände müssen dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entsprechen und der Leiterin oder dem Leiter der Schulschiwoche oder zumindest einer Begleitperson bekannt sein. Das Gelände muss nach Erfahrung und gewissenhafter Prüfung, die insbesondere auch auf die jeweils herrschende Schnee- und Witterungslage abzustellen ist, lawinensicher sein. Die Leiterin oder der Leiter der Schulschiwoche hat sich dabei des Rates ortskundiger oder anderer erfahrener Personen oder Stellen (zB Schiliftunternehmen, Bundespolizei, Bergrettungsdienst, Lawinenkommission) zu bedienen. In gleicher Weise ist auch bei der Auswahl der Unterkünfte vorzugehen.
8. Bei der Auswahl der Unterkünfte ist auf das Vorhandensein entsprechender Aufenthaltsräume sowie zeitgemäßer sanitärer Anlagen zu achten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlecht gewährleistet ist. Eine gesonderte Unterbringung von Schülerinnen und Schülern ohne Möglichkeit der Aufsichtsausübung ist unzulässig.
9. Die Planung von Schitouren außerhalb der Piste hat die Leiterin oder der Leiter der Tourengruppe im Einverständnis mit der Leiterin oder dem Leiter der Schulschiwoche unter strengster Beachtung der Sicherheit aller Tourenteilnehmer vorzunehmen, er entscheidet auch über die Durchführung. Dabei hat er sich der Beratung entsprechender ortskundiger, befugter Personen oder Stellen zu bedienen. Unbeschadet der Anzahl der an einer Schitour teilnehmenden Schüler ist die Gruppe von mindestens zwei Personen zu begleiten.
10. Bei Wetterlagen, die auch auf Pisten den Abgang von Lawinen befürchten lassen, und bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment ist der Übungsbetrieb auf vollkommen lawinensichere Übungswiesen zu beschränken.
11. Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern sind alle erforderlichen Maßnahmen (zB Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Ebenso sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw erkrankten Schülerinnen und Schüler umgehend zu verständigen.
12. Im Interesse der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sind mit ihnen die Pistenregeln theoretisch und praktisch durchzuarbeiten; dabei ist auf das Erkennen bereits normierter Hinweiszeichen auf Pisten besonderer Wert zu legen.
13. Beim Beziehen der Unterkunft ist den Schülerinnen und Schülern die Unterkunftsordnung sowie die allgemeine Tageseinteilung (Übungszeiten, Pflege der Ausrüstung, Freizeit) bekannt zu geben.
14. Vor Beginn der Schulschiwochen ist der Organisationsplan der Schulschiwoche der Schulbehörde vorzulegen.
Für Schulschitage gelten die Z 1 bis 7 und 9 bis 12 des II. Abschnittes sinngemäß.
1. Sommersportwochen und Sommersporttage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass sie auch den erzieherischen Aufgaben der Schule gerecht werden. Es soll den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, Sportarten in Erweiterung und Vertiefung des inhaltlichen und zeitlichen Angebotes in der Schule für eine sinnvolle Freizeitgestaltung und für eine lebensbegleitende sportliche Betätigung zu erlernen und auszuüben. Bei den Schülerinnen und Schülern soll die Bereitschaft geweckt werden, Sport über die Schulzeit hinaus zu betreiben. Die Notwendigkeit regelmäßiger körperlicher Beanspruchung und die Wichtigkeit sportlicher Betätigung in gesunder Umgebung soll erfahrbar gemacht werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen die Bedeutung verständnisvoller Partnerschaft erfahren, das Wohlbefinden in Sportgruppen, die Freude an vielfältigen Natureindrücken sowie auch Selbstbestätigung durch Erfolge auf Grund persönlichen Einsatzes erleben. Das Erleben der Schulpartnerschaft und der Gemeinschaft ist der Verbesserung der sportlichen Inhalte zumindest gleichzustellen.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat eine schuleigene, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignete Lehrerin oder einen solchen Lehrer mit der verantwortlichen Gesamtleitung der Sommersportwoche zu beauftragen. Für die Betreuung der einzelnen Gruppen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter nach Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Sommersportwoche jene Lehrerinnen oder Lehrer als Begleitpersonen vorzusehen, die außer der persönlichen Eignung auch die Voraussetzung zur Erteilung des Unterrichtes in der vorgesehenen Sportsparte besitzen. Sind geeignete schuleigene Lehrerinnen oder Lehrer nicht ausreichend verfügbar, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in gleicher Weise sonstige Begleitpersonen mit persönlicher und fachlicher Eignung heranzuziehen.
3. In jenen Sportarten, für die weder Begleitlehrerinnen oder Begleitlehrer noch Begleitpersonen die in Z 2 genannten Voraussetzungen aufweisen oder für die eine leihweise Überlassung von Sportgeräten notwendig ist, können geeignete Unternehmen herangezogen werden.
4. Im Übrigen gelten die Z 1 bis 4 sowie 6, 8 und 13 des II. Abschnittes sinngemäß.
Bei Schulveranstaltungen aller Art sind die Schülerinnen und Schüler auf relevante Rechtsvorschriften wie zB des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, des Salzburger Jugendgesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960, des Arbeitnehmerschutzes und der Arbeitshygiene hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ist zu achten.
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