Tanzlehrerprüfung - Durchführungsverordnung
Vorwort
Art. 1
Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung vor dem Verband der Tanzlehrer Österreichs ersetzt die gemäß § 14 Abs. 1 des Salzburger Tanzschulgesetzes vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegende Tanzlehrerprüfung (Eignungsprüfung).