LandesrechtSalzburgVerordnungenTennengebirge-Naturschutzgebiets-Verordnung§ 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 18. April 2025
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1965, LGBl. Nr. 55, über die Erklärung eines Teiles des Tennengebirges und seiner Umgebung zu einem Landschaftsschutzgebiet (Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung), für den nunmehr zum Naturschutzgebiet erklärten Bereich ihre Wirksamkeit.

(3) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(5) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(6) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2025 tritt mit 18. April in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

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