Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und e in bezug auf die Errichtung, Aufstellung oder Erweiterung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, von Wegen und Steigen sowie in bezug auf die flächenmäßige Holznutzung und den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise