(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich die rechtmäßige Ausübung bestehender Schafweiderechte;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen, wobei jedoch besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen zu erhalten sind;
c) standortgemäße Hochlagenaufforstungen und Schutzwaldsanierungsmaßnahmen;
d) die Errichtung bzw. Aufstellung von Hochständen, Weidezäunen, Wildfütterungen und Unterständen;
e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z. B. Instandhaltung von Wegen, Steigen, Hochständen, Wildfütterungen, Unterständen, Weidezäunen, Alm-, Jagd- und Schutzhütten, Gräben u.ä.);
f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die Errichtung, Aufstellung und Erweiterung baulicher und sonstiger Anlagen mit Ausnahme von Hochständen, Weidezäunen, Wildfütterungen und Unterständen;
b) Beeinträchtigungen ober- oder unterirdischer Gewässer samt deren Randbereichen sowie jede Verunreinigung des Geländes;
c) das Befahren des Naturschutzgebietes mit Kraftfahrzeugen aller Art;
d) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern, mit Ausnahme von überlieferten Brauchtumsveranstaltungen;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b und c hinausgehende forstliche Maßnahme (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Flächendüngung);
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinausgehende Entnahme von Latschen;
g) Außenlandungen zu touristischen Zwecken.
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