(1) Das in den Gemeinden Golling an der Salzach, Scheffau am Tennengebirge, Abtenau und Annaberg im Lammertal, politischer Bezirk Hallein, sowie St. Martin am Tennengebirge, Werfenweng, Pfarrwerfen und Werfen, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gelegene Tennengebirgs-Plateau sowie die außerhalb der bewirtschafteten Waldflächen gelegenen Einhänge dieses Gebirgsstockes mit Ausnahme eines Bereiches entlang des Verlaufs der Seilbahntrasse zur Eisriesenwelt samt den Bergstationsgebäuden werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei der Marktgemeinde Werfen und den Gemeinden Golling an der Salzach, Scheffau am Tennengebirge, Abtenau, Annaberg im Lammertal, St. Martin am Tennengebirge, Werfenweng und Pfarrwerfen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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