Jagd- und Wildschadenskommission; Vorsitzendenentschädigung
Vorwort
Art. 1
Den Vorsitzenden der Jagd- und Wildschadenskommissionen gebührt für ihre Tätigkeit neben dem Ersatz der notwendigen Barauslagen eine Entschädigung entsprechend dem Sitzungsgeld, das einem Vorsitzenden einer Kollegialbehörde gemäß § 2 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 40/1975 über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten zukommt.