§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage
und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Die forstliche Nutzung im Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, daß die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.
(4) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen der militärischen Landesbefestigung ist von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit.
(5) Für Vorhaben, die zur Sicherstellung der Versorgung des östlichen Flachgaues mit elektrischer Energie
zur Ausführung kommen sollen, ist die Bewilligung vom Standpunkt des Naturschutzes zu erteilen; dabei ist erforderlichenfalls durch Auflagen sicherzustellen, daß den Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 3 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 weitgehend Rechnung getragen wird.
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