§ 1
(1) Der in den Gemeinden St. Gilgen und Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, gelegene Teil des Schafbergmassives und des Wolfgangsees wird unter Einbeziehung des Krottensee-Gebietes sowie der in Salzburg gelegenen Seeuferbereiche des Mond- und Attersees, der Zinkenbach-Halbinsel und der daran im Südosten anschließenden Wiesenflächen bis zu dem im Südosten heranreichenden Waldrand zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Ausgenommen aus dem Landschaftsschutzgebiet sind ein Sägewerksbetrieb in Abersee sowie eine Siedlung westlich davon, die an der Ache zwischen Mond- und Attersee
gelegene "Schnabelreitersiedlung-Labschneider" und die durch weitere Bebauung nunmehr geschlossenen Ortschaften im Bereich von St Gilgen und Strobl sowie die Siedlung Reith.
(2) Die genauen Grenzen dieses Landschaftsschutzgebietes sind Lageplänen im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St. Gilgen und Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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