Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Grünraums im Süden der Stadt Salzburg, der kleinräumig strukturierten Wiesen- und Waldlandschaft mit ihren Schlössern (Schloss Hellbrunn als Mittelpunkt), alten Parks und davon ausgehenden alten Alleen und Baumreihen;
2. des besonders hohen Erholungswertes der auf Grund ihrer verschiedenen Landschaftselemente und kulturhistorischen Bedeutung einzigartigen, bis unmittelbar an die Altstadt von Salzburg heranreichenden Kulturlandschaft.
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