(1) Ein zwischen dem Grünlandbereich beim Schloss Freisaal im Norden und der Königsseeache bzw der Grödiger Landesstraße (L 104) im Süden sowie dem Aubereich am orographisch rechten Salzachufer im Osten und dem Almkanal im Westen gelegenes Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Vom Schutzgebiet ausgenommen sind das Ortsgebiet von Anif, der Bereich von Gewerbebetrieben und deren Randflächen an der Tauernautobahn (A 10) und der Alpenstraße (B 150), die im Gebiet der Stadt Salzburg liegenden erweiterten Ortsränder westlich und östlich von Morzg sowie der Park- Ride-Parkplatz und der Flussbauhof an der Alpenstraße.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes einschließlich der Grenzen des vom Schutzgebiet ausgenommenen Bereiches des Ortsgebietes von Anif sind Lageplänen im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Salzburg, bei den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung und Hallein, bei der Marktgemeinde Grödig und bei den Gemeinden Anif, Elsbethen und Puch bei Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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