(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Plainberg-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 107, sowie die Autobahn-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 71/1958, soweit deren Schutzgebiet durch das der vorliegenden Verordnung erfaßt wird, außer Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 34/2017 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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