§ 1
(1) Das in der Stadt Salzburg und in der Gemeinde Bergheim, politische Bezirke Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung, liegende Gebiet des Plainberges und seiner Umgebung wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich vom Plainbach im Norden bis zur Autobahn im Süden und von der KLeingartenanlage in Kasern im Osten bis zur Ortschaft Bergheim im Westen wobei die geschlossene Ortschaft von Plainberg-Radeck ausgenommen ist.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Salzburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Bergheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht
auf.
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