§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist die Anlegung von Drainagen und Entwässerungen kleinen Umfanges zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, die Regulierung bestehender Hauptgräben, die Errichtung von ausschließlich der Torfgewinnung dienenden offenen Torfhütten, die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen, wie etwa die Räumung von Entwässerungsgräben und die Instandhaltung bestehender Drainagen, und ferner der nicht maschinelle Torfabbau für den Eigenbedarf und für den Kurmittelgebrauch von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
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