§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit der Moorlandschaft in vorgelagerter Position zu den inselartigen Bergen der Stadt Salzburg sowie dem Untersberg;
2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes des kleinflächigen, jedoch sehr ursprünglichen Hochmoorrestes mit randlichen Sumpfwiesen sowie Streuwiesenbeständen.
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