§ 1
(1) Das in der Stadt Salzburg und in der Marktgemeinde Grödig, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, liegende Leopoldskroner Moos wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich vom regulierten Glanbach im Westen bis zum Almkanal im Osten und vom Autobahnrand im Süden bis etwa 200 m südlich der Einmündung der Firmianstraße in die Moosstraße im Norden. Vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen sind die Baulandbereiche entlang des Almkanals, beiderseits der Moosstraße, an der Hammerauer Straße und beim Sendlweg, das Naturschutzgebiet Hammerauer Moor und eine unmittelbar südwestlich des Hammerauer Moores entstandene geschlossene Siedlung.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:2500 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Salzburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Marktgemeinde Grödig während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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